Vereinssatzung
Präambel
Der ursprüngliche Verein wurde durch 13 Gründungsmitglieder am 15.03.2000 als nicht eingetragener Verein gegründet. Der Verein trug zu dieser Zeit den Namen "Oldtimer Club Neuhausen-Hamberg". Die Gründungsmitglieder beschlossen an diesem Tag die erste gültige Satzung des Vereins, die heute noch zu großen Teilen ihre Gültigkeit hat. Mitte des Jahres 2001 wurde der bestehende Vereinsname in "Oldtimer Club Weissach" mit großer Stimmenmehrheit geändert. Das bis dahin benutzte Vereinslogo wurde unter Änderung des Namensschriftzuges beibehalten.
§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz
Der Verein führt den Namen Oldtimer Club Weissach e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Weissach. Die Farben des Vereins sind grün und gelb. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 2 Zweck und Verwendung der Mittel
1. Der Verein fördert und unterstützt die öffentliche Präsentation historischer Fahrzeuge.
2. Der Verein leistet ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem Kulturgut.
3. Der Verein strebt die Unterhaltung eines Museums zur Präsentation von technischem Kulturgut an.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern und zu bilden. Eine Förderung der Bildung soll insbesondere im Bereich Kunst und Kultur sowie des Heimatgedankens erfolgen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Jugendbetreuung in Wort und Schrift.
5. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen erhalten.
6. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab einem Eintrittsalter von 10 Jahren oder eine juristische Person werden. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch den Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden und ist unanfechtbar.
- Ehepartner oder Lebensgefährten von Mitgliedern können zu einem verminderten Beitrag Mitglieder werden.
- Der Vorstand hat das Recht, einen Aufnahmestopp für Neumitglieder zu verhängen.
- Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitgliedern, die sich in hohem Maße für den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung benannt. Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.
- Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei. Darüber hinaus besteht weiterhin Beitragsfreiheit, sofern sich das Mitglied noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Eine Beitragspflicht entsteht frühestens im Folgejahr das auf das Jahr folgt, in welchem das Mitglied seine Berufsausbildung abgeschossen hat und seinen Unterhalt selbst bestreitet.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird nach einer Beitragsordnung des Vereins vom Vorstand festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind im Einzugsverfahren an den Verein zu entrichten. Dem Verein ist bei Eintritt eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge mittels Lastschrift vom jeweiligen Bankkonto des Mitglieds zu erteilen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
Die Hauptversammlung kann neben den allgemein zu zahlenden Jahresbeiträgen auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Tod
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tag des Todes, bei juristischen Personen mit Auflösung der Firma. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.
Austritt
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann seitens der Mitglieder nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten an den Verein erfolgen.
Ausschluss
- Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann ohne weitere Mahnung oder Ankündigung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Mitglied hat kein Einspruchsrecht.
- Handelt ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins oder stört das Vereinsleben nachhaltig, kann es vom Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Über den Ausschluss hat der Vorstand den Betroffenen schriftlich mit Darlegung der Gründe, die für den Ausschluss ausschlaggebend sind, per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu unterrichten. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Betroffene hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Einschreibens die Möglichkeit, beim Vorstand schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss einzulegen und die Gründe, die dagegen sprechen, darzulegen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vereinsausschluss eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.
Der Vorstand hat über einen Einspruch nochmals zu beraten und einen endgültigen, vom Betroffenen unanfechtbaren Beschluss zu fassen, der diesem innerhalb vier Wochen schriftlich mitzuteilen ist. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Für das laufende Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen oder seine Einrichtungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Hauptversammlung teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
· die Hauptversammlung
· der Vorstand
· die Kassenprüfer
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich, spätestens 6 Wochen nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres statt und wird mindestens vier Wochen vorher vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu beinhalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr und Ausblick auf das aktuelle Geschäftsjahr
b) Jahresbericht des Jugendleiters über das vergangene Geschäftsjahr und Ausblick auf das aktuelle Geschäftsjahr
c) Jahresbericht des Kassiers über das vergangene Geschäftsjahr
d) Jahresbericht der Kassenprüfer über das vergangene Geschäftsjahr
e) Entlastung des Vorstands
f) Wahlen, sofern solche anstehen
§ 9 Durchführung der Hauptversammlung
1. In der ordentlichen Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen kann deren bevollmächtigter Repräsentant eine Stimme abgeben. Minderjährige Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nur in Ausnahmefällen und gegen Vorlage einer unterschriebenen Ermächtigung des/der Abtretenden möglich. Ein Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten.
2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmen-mehrheit ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Feststellung der Stimmberechtigung der erschienen Mitglieder
b) Bericht des Vorstandes
c) Bericht des Jugendleiters
d) Bericht des Kassiers
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes (einzeln oder gesamt)
g) Wahl eines/r Wahlleiters/in
h) Wahl des Vorstandes (einzeln oder gesamt)
i) Wahl von Kassenprüfern (einzeln oder gesamt)
j) Satzungsänderungen
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
m) Anträge auf Abberufung des Vorstandes
n) Auflösung des Vereins
o) Sonstiges
3. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Hauptver-sammlung kann jedoch mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
4. Über Anträge wird grundsätzlich mit Handzeichen entschieden. Enthält der Antrag selbst den Wunsch auf geheime Abstimmung, so wird diese Abstimmung in geheimer Abstimmung durchgeführt.
5. Anträge an die Hauptversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstands-mitgliedern oder Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Hauptversammlung ist Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet werden muss.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder ihn dazu schriftlich auffordert. Die Beweggründe für die Aufforderung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung sind vom Vorstand als auch von den Betreibern schriftlich zu begründen.
2. Für Abstimmungen gelten die unter § 9 Ziffer 2 beschriebenen Regelungen.
§ 11 Clubabende
Einmal monatlich findet ein Clubabend statt. Die monatlichen Termine werden vom Vorstand im letzten Quartal des laufenden Geschäftsjahres für das darauffolgende Geschäftsjahr festgelegt und den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich bekannt gegeben. Der Vorstand berichtet hierüber in der folgenden Hauptversammlung im Rahmen seines Jahresberichtes.
§ 12 Vorstand
1. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Dem ersten Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier,
5. dem Veranstaltungsleiter
6. dem Jugendleiter
(optional: dies ist abhängig davon, ob es im Verein eine Jugendgruppe gibt)
7. dem ersten Beisitzer
8. den zweiten Beisitzer.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Hauptversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist schriftlich niederzuschreiben.
6. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Kosten und Auslagen (z.B. Telefon- und Reise-, Benzin- und Übernachtungskosten), die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein und in Ausübung der Ehrenämter entstehen, können auf Anforderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes gegen Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von jährlich maximal 250 € je Vorstandsmitglied erstattet werden.
7. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies wünschen ein. Die Termine der Vorstandssitzungen werden im letzten Quartal des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam vom Vorstand festgelegt. Einladungen zu zusätzlichen Vorstands-sitzungen können mündlich durch den Vorsitzenden erfolgen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Vorstand erstellt im 4. Quartal des laufenden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr und fertigt einen Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
10. Der Vorstand kann zur Umsetzung der Vereinsziele bei Bedarf auch Aufgaben an Nichtmitgliederübertragen. Insbesondere trifft dies auf die Organisation von Veranstaltungen oder das Herausgeben einer Vereinszeitung zu. Die Übertragung von solchen Aktivitäten müssen von mindestens der Hälfte des Vorstandes mitgetragen werden.
11. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Protokolle der Jahreshauptversammlung sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
12. Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit erhalten. Außerdem kann jedes Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten.
13. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Vorstandswahl übernommen. Ist mehr als ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden und findet innerhalb der nächsten sechs Monate keine ordentliche Hauptversammlung statt, so hat der Vorstand zum Zwecke der Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
14. Eine vorzeitige Wahl findet statt, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies fordert bzw. dem Vorstand keine Entlastung erteilt wird oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt.
15. Der Kassenwart hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er hat an der Hauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten.
§ 11 Kassenprüfer
In der Hauptversammlung sind zwei ehrenamtliche Kassenprüfer zur Prüfung des Geschäfts- und Finanzgebarens zu wählen. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung der Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit und deren ordnungsgemäße Verbuchung, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben vor jeder ordentlichen Hauptversammlung und auf Antrag auch vor jeder außerordentlichen Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und an der Hauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Beide Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Ausfahrten oder von vereinseigenen Veröffentlichungen (z.B. Vereinszeitung oder Internet) erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus Unfällen und Diebstählen, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, z.B. Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, entstehen.
§ 14 Vereinsjugend
1. Sind im Verein Mitglieder unter 18 Jahre vertreten, hat der Verein, unabhängig von der Anzahl der unter 18jährigen Mitglieder, einen Jugendleiter zu bestellen. Die Bestellung des Jugendleiters erfolgt durch die Hauptversammlung.
2. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Jugendleiter zuständig. Dieser hat gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern jährlich sein Jugendprogramm darzustellen, welches mehrheitlich vom Vorstand mitgetragen werden muss.
3. Der Jugendbereich hat ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch den Verein. Die finanzielle Unterstützung wird inhaltlich zusammen mit der Beitragsordnung geregelt.
§ 15 Kuratorium
Bei Bedarf kann zur Unterstützung des Vorstandes bei der Verwirklichung der Vereinsziele ein Kuratorium gebildet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Ist die außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsgemäßer Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Falle beschlussfähig, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dieser Hauptversammlung entscheidet.
- Das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation fällt an eine zu bestimmende karitative oder naturschützende Organisation, über die die Hauptversammlung beschließt, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist.
§ 17 Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel
Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft. Sofern einzelne Paragraphen oder Teile davon in dieser Satzung nicht dem geltenden Recht entsprechen, so behalten die übrigen Paragraphen ihre volle Gültigkeit und die Satzung wird damit in ihrer Gesamtheit nicht automatisch ungültig. Sollte eine der Regelungen der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des OldTimer Clubs Weissach e.V. ist Leonberg.